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Brandschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind zwei Prüfverfahren zu unterscheiden. Welches Verfahren zum Tragen kommt, hängt hierbei von der Art des Genehmigungsverfahrens und der Gebäudeeinstufung ab.

Für die Gebäudeklasse 1 und 2 sowie für Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 ist keine brandschutztechnische Prüfung vorgesehen. Hier genügt eine entsprechende Erklärung des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Prüfung durch den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird in folgenden Fällen der Brandschutz durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes (saSV BS) geprüft:

  • Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 und 5
  • Nicht-Wohngebäude der Gebäudeklasse 3 bis 5 (Gebäude oder Gebäudeteile, die weder Wohngebäude noch Sonderbauten sind aber hinsichtlich ihres Gefahrenrisikos und ihrer Gefahrentatbestände der Wohnnutzung ähnlich sind)
  • Mittelgaragen (>100 m² bis 1.000 m²)

Der Prüfsachverständige ist diesbezüglich privatrechtlich tätig und wird direkt durch den Bauherren beauftragt.

Da in diesem Verfahren kein Brandschutzkonzept als Bauvorlage gefordert wird, ist in erster Linie der Entwurfsverfasser bzw. der Architekt für die Erstellung der Brandschutznachweise und die brandschutztechnische Planung verantwortlich. Der saSV BS prüft diese Nachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit und hört hierzu die Brandschutzdienststelle an.

Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns ist der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen brandschutztechnischen Nachweisen, die Bescheinigung des saSV BS einzureichen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die gesonderte Zulassung von brandschutzrelevanten Abweichungen bedarf es nicht, wenn der saSV BS seine Bescheinigung ausstellt.

Im Falle von Abweichungen im Verfahren, die nicht prüfpflichtig sind, kann der saSV BS bescheinigen, dass das Vorliegen der Voraussetzung für diese Abweichungen gegeben ist. Auch hier bedarf es dann keiner behördlichen Zulassung dieser Abweichungen.

Hoheitliche Prüfung / Prüfung durch den Prüfingenieur für Brandschutz

In NRW ist in nachfolgenden Fällen eine hoheitliche Prüfung vorgeschrieben:

  • "kleine" Sonderbauten [Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren]
  • "große" Sonderbauten [Baugenehmigungsverfahren]
    • einschließlich Großgaragen (> 1.000 m²)
    • ausgenommen Mittelgaragen

Im Falle von großen Sonderbauten ist durch einen saSV BS ein Brandschutzkonzept zu erstellen. Dabei obliegt die brandschutztechnische Prüfung in erster Linie der Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde kann allerdings für die Prüfung, einschließlich der Zulassung von Abweichungen, einen Prüfingenieur für Brandschutz beauftragen. Dieser ist dann hoheitlich im Auftrag der Genehmigungsbehörde tätig.

Die Bauaufsichtsbehörde kann zudem die brandschutzspezifische Bauüberwachung sowie Teile der Bauzustandsbesichtigungen dem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen.

Mehr zur Tätigkeit des Prüfingenieurs für Brandschutz in NRW finden Sie hier.